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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verweigerung eines Spezialrollstuhls im Eilverfahren

Wie eine Rechtsanwaltskanzlei aus Nordrhein-Westfalen mitteilte, hat das BVerfG jetzt festgestellt, dass sich Gerichte grundsätzlich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen müssen. Darüber hinaus hat das oberste Gericht klargestellt, dass aus der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip ein Anspruch auf die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein folgt.

Die Betroffene dieses Rechtsstreits ist eine 48-jährige gesetzlich Krankenversicherte, die wegen ihrer Behinderung (ALS) auf die Benutzung eines Elektrorollstuhls im Sonderbau mit elektronischer Mundsteuerung angewiesen ist, den sie bereits im Jahr 2007 bei ihrer Krankenkasse beantragt hatte. Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die Versicherte den Elektrorollstuhl nicht im Straßenverkehr führen könne.

Verfahren vor dem Sozialgericht Duisburg und vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen blieben erfolglos. Nicht nur, dass die Sozialgerichte zunächst Mutmaßungen darüber anstellten, ob die Klägerin nicht entgegen ihrer Darstellung ständig auf anwesende Pflegepersonen zurückgreifen könne (entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes), die Gerichte zweifelten sogar an, ob die Klägerin überhaupt einen Anspruch auf selbstbestimmte Fortbewegung in der Wohnung habe.

Das BVerfG hat nun diese Entscheidungen aufgehoben und an das Sozialgericht Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen. Die Sozialgerichte hätten das verfassungsrechtliche Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) missachtet. Es hätte die grundrechtlich geschützten Interessen der Klägerin berücksichtigen müssen. Dazu gehöre auch das Interesse sich im Wohnumfeld auf Grund behinderungsbedingter Einschränkungen einen Rest an Mobilität zu erhalten. Während der Abwesenheit einer Pflegeperson oder des Ehemannes sei die Klägerin im häuslichen Umfeld an den Platz gebunden, wo sie abgestellt würde. Dieser Zwang zum Verharren in einer Situation der Hilflosigkeit sei eine schwerwiegende Einschränkung, die die Persönlichkeitsrechte der Klägerin berührt.

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25.02.2009 (Az.: 1 BvR 120/09) ist auf der Homepage des BVerfG unter www.bundesverfassungsgericht.de in den Volltext abrufbar.
www.bundesverfassungsgericht.de

Sie befinden sich hier: VbA News aktualisiert: 08.09.2010