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32-Jähriger lebt wegen Assistenzverweigerung im Seniorenheim

Nach einer ausführlichen Beratung über die Möglichkeit für ein selbstbestimmtes Leben mit geeigneter Assistenz stellte Matthias G. im Februar 2007, in der Hoffnung aus dem Altenheim wieder herauszukommen, einen Antrag auf ein Persönliches Budget im Sinne des § 17 SGB IX. Ganz im Gegensatz zum Sozialamt sah der zuständige überörtliche Sozialhilfeträger, die Sozialagentur Sachsen-Anhalt, das aber anders und lehnte eine Hilfe außerhalb eines Heimes ab. Dies geschah entgegen der Empfehlung des örtlichen Sozialamtes: Matthias G. wird in der genannten Einrichtung aus Mangel an Zeit nicht geduscht. Er muss die meiste Zeit im Heim verbringen, eine notwendige Begleitung um am Leben in der Gesellschaft teilnehmen zu können, ist nicht vorhanden.
Der sogleich eingereichte Widerspruch, wurde bis zum heutigen Tag nicht beschieden. Obwohl weitere Prüfungen und Sachverhaltsklärungen stattgefunden haben, in denen unter anderem ein rehabilitationspädagogischer Fachdienst eingebunden war und auch zu der selben positiven Empfehlung für ein selbstbestimmtes Leben außerhalb des Seniorenheimes kam, dauert die Übergangslösung im Altenheim nun mehr als 2 ½ Jahre.
Um endlich mal wieder duschen und regelmäßig am Leben in der Gesellschaft teilnehmen zu können, reichte der junge körperbehinderte Mann beim zuständigen Gericht einen Antrag für eine einstweilige Anordnung ein. Dadurch kam es zu zwei Anhörungen vor dem Sozialgericht Dessau. Das Gericht verwies Matthias G. auf ein anderes Heim, in dem er für sechs Monate die stationäre Einrichtung erproben soll.
Der junge Mann lehnte diesen Vergleich ab, da er eingebunden in eine stationäre Struktur kein selbstbestimmtes und mit Nichtbehinderten gleichgestelltes Leben in eigener Kompetenz führen kann. So würde er nicht einmal darüber entscheiden können, welche Personen an seinem Körper Pflegdienstleistungen zu erbringen haben und würde weiterhin nur ein Pflegeobjekt sein, das sich nach dem Tagesablauf der Einrichtung, desen Personal und deren Dienstplan zu richten hat.
Seit der Antragsstellung vor mehr als 1 ½ Jahren "spielt" der überörtliche Sozialhilfeträger auf Zeit und nimmt ein übermäßig langes Antragsverfahren somit billigend in Kauf, wogegen Untätigkeitsklage erhoben wurde. Dem 32jährigen Mann der lediglich in der Gesellschaft seiner Freunde und Verwandten leben möchte, werden die grundgesetzlichen Rechte verwährt. Das bevormundete, fremdbestimmte Leben, dass er als erwachsener mündiger Mensch zur Zeit Leben muss, lässt ihn verzweifeln, da vor allem kein Ende abzusehen ist.
"Man mag sich fragen, warum es Matthias G. so unsäglich schwer gemacht wird, wo bei ähnlichen Anträgen mit vergleichbarem Hilfebedarf der Gewährung weniger entgegengestellt wird. Ist dies ein weiterer Fall von Behördenwillkür und der Vorenthaltung von Hilfe?", fragt sich Uwe Frevert von der Hotline zum Persönlichen Budget aus Kassel. moh
F.S

Sie befinden sich hier: VbA News aktualisiert: 08.09.2010