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Gerichtsurteil: Schwerbehinderte Sozialhilfeempfänger

Stuttgart (dpa/lsw) - Schwer behin­derte Sozialhilfeempfänger haben An­spruch auf Übernahme der Kosten ei­nes Internetanschlusses nebst monat­licher Nutzungsgebühr. Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschie­den. Konkret ging es um den Fall eines zu 80 Prozent körperlich behinderten Sozialhilfeempfängers, der die Woh­nung oft nicht verlassen kann. Er hatte bei seinem Landkreis die Erstattung angefallener Internetkosten beantragt (Az.: 12 K 5442/04).
Der Mann begründete sein Anliegen damit, dass er das Internet zu Informa­tionszwecken sowie zum E-Mail-Ver­kehr mit seinen teilweise in Übersee le­benden Familienangehörigen nutze. Der Landkreis lehnte die Übernahme der Kosten ab, da als Eingliederungshilfe immer nur der behinderungsbedingte Mehraufwand bewilligbar sei.
Dieser Auffassung widersprachen die Richter. Der Mann habe einen An­spruch auf Übernahme der Kosten. Aufgabe der Eingliederungshilfe sei es, eine vorhandene Behinderung oder de­ren Folgen zu beseitigen oder zu mil­dern und den Behinderten in die Ge­sellschaft einzugliedern. Hierzu gehöre vor allem, dem Behinderten die Teil­nahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Das Internet sei „ohne Zweifel ein ge­eignetes Mittel", um Beziehungen zur Umwelt herzustellen und zu verbessern sowie am „Leben der Gemeinschaft" teilzunehmen, ließ das Gericht weiter wissen. Gegen das Urteil kann Beru­fung eingelegt werden.

Sie befinden sich hier: VbA News aktualisiert: 10.09.2010